Als freie Träger der Jugendhilfe bekennen wir uns zu den Werten, die in der UN-Kinderrechtskonvention, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Grundgesetz normiert sind. Wir stehen für das Prinzip der Menschenwürde ein!
Aus diesem Grund kann es keine Äquidistanz zu allen Parteien geben. Ein Verbot, in die Chancengleichheit der Parteien einzugreifen, gilt für staatliche Stellen – nicht aber für die Zivilgesellschaft.
Worum geht es?
In vielen kommunalen Gremien hat sich die Zahl der Mandate von Politikerinnen und Politikern mit Haltungen jenseits des demokratischen Spektrums erhöht. Mittels Anträgen auf kommunaler Ebene sowie kleiner und großer Anfragen in den Landtagen sowie dem Bundestag wird versucht, bei den Trägern der freien sowie öffentlichen Jugendhilfe Unsicherheit zu schüren und eine vermeintliche Neutralität gegenüber allen Parteien einzufordern.
Ein beträchtlicher Teil der Zivilgesellschaft organisiert sich in freien Trägern der Jugendhilfe. Eine der Funktionen der freien Jugendhilfe liegt darin, sicherzustellen, dass in Deutschland die Jugend nie wieder vom Staat kontrolliert wird. Insbesondere in Zeiten, wo demokratisches Aufwachsen in Frage gestellt wird, bedarf es einer Rückbesinnung auf diese Funktion und des gemeinsamen Agierens gegenüber Haltungen, die unser demokratisches System sabotieren wollen.
Parteipolitische Neutralität – wie sie manche Satzungen postulieren – bedeutet nicht Wertfreiheit. Parteien, welche die Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stellen, können nicht mit Gleichbehandlung durch die freien Träger der Jugendhilfe rechnen.
Die Landesregierung NRW teilt unsere Rechtsauffassung, dass freie Träger die Parteien nicht gleich behandeln müssen. (vgl. Landtag NRW: Drucksache 18/14721 vom 08.07.2025)
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland als Demokratie verfasst, die auf Pluralismus und Teilhabe angewiesen ist. Art. 5 Abs. 1 GG garantiert allen Menschen das Recht auf freie Meinungsäußerung – dies bezieht sich ausdrücklich auch auf Vereine und Verbände, die Grundrechtsträger sind. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Vereinigungsfreiheit, also das Recht, sich zu gemeinsamer Interessenvertretung zusammenzuschließen.
Art. 21 GG beschreibt die Rolle von Parteien bei der Willensbildung als „Mitwirkung" – Parteien haben keinen alleinigen Anspruch auf die Organisation der Willensbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen verläuft – und nicht umgekehrt.
Freie Träger der Jugendhilfe sowie sonstige nichtstaatliche Einrichtungen sind keine staatlichen Organe. Sie fallen daher nicht unter das aus dem Grundgesetz abgeleitete parteipolitische Neutralitätsgebot. Dieses Gebot bindet ausschließlich staatliche Organe und verpflichtet diese, den Wettbewerb der politischen Parteien weder zu fördern noch zu beeinträchtigen. (BVerfG, Urteil vom 15.06.2022, 2 BvE 4/20)
„Neutralität im Sinne der Verfassung bedeutet Unparteilichkeit, nicht aber Wertefreiheit oder gar Positionslosigkeit. Positionen und Äußerungen außerhalb demokratischer Werte müssen durch Träger und Fachkräfte der Jugendarbeit als solche aufgezeigt und entsprechend behandelt werden. Das kann auch den Ausschluss von Vertreterinnen und Vertretern solcher Haltungen beinhalten – auch zum Schutz von jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ggf. von entsprechenden Äußerungen und Handlungen negativ betroffen sind. " Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz 2025
Jugendverbände sind nicht neutral
Die Jugendverbände gestalten ihre Jugendarbeit selbstorganisiert und gemeinschaftlich. Dazu gehört auch das Recht, sich öffentlich politisch zu positionieren. Sie können entsprechend entscheiden, welche Parteien sie zu ihren Veranstaltungen einladen bzw. bei ihren Veröffentlichungen einbeziehen.
Förderbedingungen und Grundrechte
Eine unmittelbare Übertragung eines staatlichen Neutralitätsgebotes auf nichtstaatliche Akteure ist verfassungsrechtlich nicht begründbar. Staatliche Stellen sind bei der Gewährung von Zuwendungen im Bereich politischer Bildung, Demokratieförderung und Präventionsarbeit gehalten, die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte der freien Träger – insbesondere die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – zu wahren. Förderbedingungen dürfen nicht in einer Weise ausgestaltet werden, die diese Rechte unverhältnismäßig einschränken.
Beutelsbacher Konsens – Wo geht es hier um „Neutralität"?
Der Beutelsbacher Konsens (1976) ist das zentrale Grundlagendokument der politischen Bildung in Deutschland. Er formuliert drei Prinzipien, die für die Arbeit in der Jugendhilfe wegweisend sind – und zeigt, dass ein unreflektiertes „Neutralitätsgebot" diesen Prinzipien widerspricht:
weist darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, die Adressat*innen politischer Bildung im Sinne eines erwünschten Ergebnisses oder einer erwünschten Meinung zu überrumpeln.
unterstreicht, dass alles, was in Politik und Wissenschaft kontrovers ist, auch in Bildungsprozessen kontrovers erscheinen muss.
betont, dass Bildungsprozesse so angelegt werden müssen, dass sie die Bildungssubjekte in die Lage versetzen, die politische Situation im Sinne ihrer Interessen zu analysieren und zu verändern.
Der Beutelsbacher Konsens fordert keine Wertefreiheit, sondern methodische Sorgfalt. Demokratiefeindliche Positionen als gleichwertige Meinungen darzustellen widerspricht dem Kontroversitätsgebot – nicht umgekehrt. Politische Bildung, die ihr Handwerk ernst nimmt, darf und muss benennen, was verfassungsfeindlich eingeordnet wird.
Jugendhilferechtliche Einordnung
§ 1 SGB VIII definiert, dass „jeder junge Mensch (…) ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [hat]." Dieser Universalauftrag verpflichtet freie und öffentliche Träger, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Identität, Aufenthaltsstatus oder Bildungsstand alle jungen Menschen zu begleiten und zu fördern.
Im Einklang mit dem Menschenwürdeprinzip des Grundgesetzes sowie den Schutz- und Förderrechten der Kinderrechtskonvention ist die Jugendhilfe verpflichtet, alle Kinder und Jugendlichen vor Diskriminierungserfahrungen zu schützen. Eine Äquidistanz zu jeglichen Positionen des politischen Spektrums steht im Widerspruch zu den Vorgaben aus Grundgesetz und Sozialgesetzbuch.
§ 12 SGB VIII: Satzungsgemäßes Eigenleben bei Jugendverbänden
§ 12 SGB VIII macht deutlich, dass „die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen […] unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens [zu fördern ist]." Jugendverbände sind unabhängige Akteur:innen der Zivilgesellschaft mit eigenem Recht auf Positionierung – mit Blick auf den Schutz des Grundgesetzes und der Kinderrechtskonvention sogar zur Positionierung angehalten.
Die Verknüpfung von Förderung an politische Positionierungen im Sinne junger Menschen ist weder mit dem Jugendhilfegesetz noch dem Grundgesetz vereinbar.
§ 75 SGB VIII: Bindung an die Ziele des Grundgesetzes
Freie Träger der Jugendhilfe sind durch § 75 Abs. 1 SGB VIII daran gebunden, „die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten." Positionslosigkeit gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist damit keine zulässige Option.
Gemeinnützigkeit & politisches Engagement
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht: Allgemeine parteipolitische Betätigung ist mit der Gemeinnützigkeit schwer in Einklang zu bringen. Politisches Engagement ist jedoch ausdrücklich zulässig, sofern es dem gemeinnützigen Zweck dient – bei freien Trägern der Jugendhilfe ist das die Förderung der Jugendhilfe nach § 12 Abs. 2 SGB VIII. (BFH, Urt. v. 10.01.2019 – V R 60/17)
„Erfolgt die Vergabe öffentlicher Finanzmittel an Dritte, kann – auch wenn der vorgesehene Verwendungszweck dieser Mittel politische Bezüge aufweist – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Zuweisung der Mittel in das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren." BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, Rn. 66
Unser Appell
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention 1992 ratifiziert. In Art. 6 der NRW-Landesverfassung sind wesentliche Kinderrechte festgeschrieben. Die UN-KRK sichert in Art. 12 und 15 jungen Menschen das Recht auf Beteiligung in allen Belangen zu und garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit für junge Menschen.
Ihnen als Vertreterinnen und Vertreter der freien Jugendhilfe in den Jugendhilfeausschüssen kommt in der kommenden Wahlperiode eine besondere Verantwortung zu: sich klar von demokratie- und menschenfeindlichen Positionen abzugrenzen und die freien Träger der Kinderund Jugendhilfe in ihrem verfassungsrechtlichen und jugendhilferechtlichen Auftrag zugunsten von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen in den Kommunen unseres Landes zu unterstützen..
Materialien & Links
Gutachten, parlamentarische Anfragen, Beschlüsse und Handreichungen – gesammelt zur Unterstützung Ihrer Arbeit im Jugendhilfeausschuss und darüber hinaus.
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Online-Veranstaltung der LAG Jugendringe zu "Resilienz gegen Demokratiefeinde" und "Brandmauer oder Papiertiger"
Seminarangebot ↗ -
Prof. Dr. Friedhelm Hufen: Rechtsgutachten zur Bedeutung des sog. Neutralitätsgebots für zivilgesellschaftliche Vereine der Demokratie- und Jugendarbeit (2024)
Rechtsgutachten ↗ -
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger (WD 3–3000–177/18, 2018)
Rechtsgutachten ↗ -
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Politische Bildungsarbeit von Zuwendungsempfängern (2019)
Rechtsgutachten ↗ -
Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (551 Fragen) der CDU/CSU 2025
Politik ↗ -
Antwort der Landesregierung NRW auf eine kleine Anfrage
Politik · NRW ↗ -
Antwort der Landesregierung NRW auf eine große Anfrage der AfD (Drucksache 18/14721, 08.07.2025)
Politik · NRW ↗ -
Stellungnahmen von Expert_innen zu einer Anhörung zum Thema Neutralität von Jugendarbeit im Landtag NRW
Politik · NRW ↗ -
Jugend- und Familien-Minister:innenkonferenz: Beschluss „Jugendarbeit stärken – Für einen demokratischen Diskurs" (JFMK 2025)
Beschluss · JFMK ↗ -
Gutachten "Wehrhafte Kommunen" der Körber-Stiftung
Rechtsgutachten> ↗ -
Beschluss des VG Mainz zur Nicht-Einladung einer Partei
Beschluss> ↗ -
Deutscher Bundesjugendring (DBJR): Handreichung zum „Mythos Neutralitätsgebot"
Handreichung ↗ -
Deutsche Sportjugend: Sport mit Courage
Material ↗
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